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Rechte und Pflichten bei den Gewächsen

Rechte und Pflichten bei den Gewächsen

Des einen Freud, des andern Leid: Über wessen Grundstück der Apfel hängt, dessen Eigentümer er ist. Foto: Getty

Ist die Freiheit innerhalb der eigenen vier Wände relativ gross, präsentiert sich die Situation vor und ums Haus oft anders. Hier sehen die Nachbarn zum Rechten und beurteilen kräftig mit, was geschieht in Garten und Hof – und stören sich nicht selten an Dingen, die ihnen nicht in den Kram passen. Sei es die Gestaltung des neuen Abgrenzungszauns aus Thujahecken, die Höhe der Tanne auf der anderen Grundstücksseite oder die überreifen Früchte, die von Nachbars Apfelbaum aufs eigene Grundstück purzeln. Geht es um Gewächse zwischen den Häusern, kann es dann auch zwischen Nachbarn ordentlich krachen. Von schnippischen Bemerkungen über eskalierende Streitereien und kleine Sabotageakte bis zu konkreten Handgreiflichkeiten und Gerichtsverhandlungen ist alles möglich. Die Sachlage ist im Umgang mit Pflege, Neuplanzungen oder Entfernungen von Bäumen oder Gebüschen nicht immer ganz einfach.      

Geht es um Bäume, Sträucher und andere Grünpflanzen im Garten, sehen Nachbarn sprichwörtlich vor lauter Baumstämmen und Stauden den Wald nicht mehr

Dürfen zum Beispiel Sträucher und Bäume grenzenlos in die Höhe und die Breite wachsen – und so dem Nachbarn Schatten spenden, auch wenn der das gar nicht will? Hierzu gibt es eine relativ einfache Regel: Bei der horizontalen Ausdehnung eines Baumes – wenn sich ein Ast über den Gartenzaun auf das Nachbarsgrundstück erstreckt – besteht das sogenannte Kapprecht. Es erlaubt dem Nachbarn in den meisten Fällen, den Ast bis zur Grundstücksgrenze abzutrennen, insbesondere wenn durch ein allfälliges Weiterwachsen ein Schaden entstehen würde. Für Sträucher und Bäume an der Grundstücksgrenze gelten folgende Vorgaben bezüglich des Abstands: Sträucher und Garten- oder Zierbäume dürfen nicht näher als 60 cm zur Grenze stehen und dabei nie höher sein, als doppelt so viel, wie der Grenzabstand beträgt. Steht der Strauch also 1 Meter vom Zaun entfernt, darf er höchstens 2 Meter hoch sein.

Bei den Waldbäumen sieht es anders aus. Sie müssen mindestens 8 Meter Abstand zur Grenze einhalten, sind aber in der Höhe frei. Zudem gilt: Stehen die Bäume schon länger als fünf Jahre an Ort und Stelle, müssen sie – auch wenn sie Schatten werfen – in der Regel nicht entfernt werden.

Wem gehören die Früchte, die an einem Baum hängen, jedoch über dem Grundstück des Nachbarn zu Boden fallen? Und muss der Baumeigentümer das Fallobst beseitigen? Diese Frage beinhaltet Streitpotenzial, denn es geht schlieslich um einen erfreulichen Gewinn oder leidige Arbeit. Grundsätzlich lohnt es sich vor jeder Rechtsstreitigkeit, mit den Nachbarn das Gespräch zu suchen. Beim Baum mit den Äpfeln über dem Nachbarsgrund ist es so: Die Früchte am Ast gehören dem Baumbesitzer, solange sie sich am Ast befinden. Fallen sie hinunter oder pflückt sie der Nachbar auf seinem Grundstück, darf er sie von Rechts wegen behalten. Fallobst muss derjenige entfernen, auf dessen Grund es liegt. (tp)
   

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